Gericht in D: Verschlucken am Kaffee kann Arbeitsunfall sein

Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, wie das in Deutschland tatsächlich der Fall war, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem heute veröffentlichten Urteil.

Der Kläger, der als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt war, verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer. Er ging hustend zur Tür, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.

Die zuständige Berufsgenossenschaft befand, dass das kein Arbeitsunfall sei. Das Kaffeetrinken diene keinen betrieblichen Zwecken, sondern gehöre in den privaten Lebensbereich des Klägers. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.

Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht nun urteilte. Im vorliegenden Fall habe das Kaffeetrinken auch betrieblichen Zwecken gedient. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer etwa in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt hätte, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.