Erstattung bei Flugausfall: EuGH-Generalanwalt bestätigt VKI

Fluglinien haben bei der Annullierung eines Fluges Passagierinnen und Passagieren, die ihr Ticket über ein Buchungsportal erworben haben, auch die allfällig im Preis enthaltene Vermittlungsgebühr zu erstatten.

Das geht aus dem heute veröffentlichten Schlussantrag des Generalanwalts Rimvydas Norkus des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Rechtsstreit des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) mit KLM hervor, bei dem der Oberste Gerichtshof (OGH) um Klärung ersucht hat.

Anlassfall war die Buchung von Hin- und Rückflügen von Wien über Amsterdam nach Lima mit KLM über das Onlinebuchungsportal Opodo. Die Flüge wurden jedoch annulliert. KLM zahlte den Fluggästen ihre Ticketkosten zurück, zog aber die (ursprünglich nicht ausgewiesene) Vermittlungsgebühr von Opodo ab.

Die Fluggäste traten ihre Ansprüche an den Verein für VKI ab, der vor den österreichischen Gerichten von KLM auch die Erstattung dieser Vermittlungsgebühr verlangte. KLM argumentierte, die genaue Höhe der Gebühr im Voraus nicht gekannt zu haben. In der Folge ersuchte der OGH den EuGH um Auslegung der Fluggastrechteverordnung.

Der Generalanwalt, dessen Schlussanträgen der EuGH in seinen Entscheidungen meist folgt, sieht die Verpflichtung der Erstattung des Gesamtpreises nun gegeben. Von seiner Verantwortung sei das Flugunternehmen nur befreit, wenn der Vermittler von sich aus, ohne jede Beteiligung, Genehmigung oder Wissen der Fluglinie tätig werde.